AGB - Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der KALMA Handelsvertretung Marco Kalbhen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts­ bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Fahrland) einschließlich normaler Verpackung.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, eingetretene Preissteigerungen oder sonstige nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen an den Käufer weiterzugeben.

(4) Transportkosten werden anteilig berechnet und richten sich noch der aktuellen Preisliste des Verkäufers.

§ 4 Lieferung und Leistung

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern beträgt 2 Jahre. Hinsichtlich gewerblicher Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.

(2) Die Mängelhaftungsfrist beginnt mit der Lieferung. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen bzw. Verlege- und Pflegeanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der Käufer muss dem Kundendienst des Verkäufers oder dem Verkäufer selbst offensichtliche Mängel innerhalb 14 Tagen nach der Übergabe des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen.

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt 377 HGB unberührt.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Mängelhaftung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass

(a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließende, Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird.

(b) die fehlerhafte Ware zur Besichtigung beim Käufer verbleibt

(c) die Rücksendung der Ware verbunden mit der Lieferung einer einwandfreien Ware erfolgt

Falls der Käufer verlangt, dass Mängelbeseitigungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardplätzen des Käufers zu bezahlen sind.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines Wandlungsanspruches ist ausgeschlossen. Anstelle der Minderung kann der Verkäufer auf Ersatzlieferung bestehen.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Mängelhaftungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Mängelhaftung für die Produkte und schließen sonstige Mängelhaftungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko der Mängelfolgeschäden absichern sollen.

(9) Ist die Ware ganz oder teilweise verarbeitet, so ist die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit Ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt im Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Hersteller Importeur, jedoch ohne Verpflichtung für Ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereinigungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten der Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 20 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Der Verkäufer Ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung Informieren.

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so Ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Der Käufer gerät mit seiner Zahlung spätestens 30 Tage nach Übergabe und Zugang der Rechnung In Verzug (§ 283 Abs. 3 BGB)

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche bestehen hinsichtlich

(a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(b) Sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen.

Alle sonstigen Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche werden ausgeschlossen.

Etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mangels der Kaufsache verjähren ­ soweit sie nicht ausgeschlossen sind - in 12 Monaten.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand für alle, sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, soweit nicht das Gesetz einen abweichenden Gerichtstand ausdrücklich bestimmt.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

(4) Sämtliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel.